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Rechner & Tabellen

Wann kannst du in Rente gehen? Auf den Tag genau.

Ab Jahrgang 1964 liegt die Regelaltersgrenze bei 67. Früher geht es auch – mit Abschlag oder nach 45 Beitragsjahren ohne. Gib dein Geburtsdatum ein und sieh alle drei Termine.

Von Burak BilginVersicherungsmakler (§ 34d GewO) und Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO)
Stand
Lesezeit
6 Min.

Kurz gesagt

Wer 1964 oder später geboren ist, erreicht die Regelaltersgrenze mit 67. Für die Jahrgänge 1958 bis 1963 liegt sie zwischen 66 und 66 Jahren und 10 Monaten. Mit 35 Versicherungsjahren kannst du ab 63 gehen, zahlst aber 0,3 % Abschlag je Monat – für Jahrgang 1964 sind das dauerhaft 14,4 %. Mit 45 Beitragsjahren geht es für Jüngere ab 65 ohne Abschlag.

67 Jahre
Regelaltersgrenze ab Jahrgang 1964
14,4 %
höchster Abschlag bei Rente mit 63
0,3 %
Abschlag je Monat vor der Altersgrenze
65 Jahre
ohne Abschlag nach 45 Beitragsjahren (ab 1964)

Rentenalter-Rechner

Dein Rentenbeginn auf den Tag genau

Der Rechner nutzt die gesetzlichen Altersgrenzen und den Grundsatz, dass eine Rente am Ersten des Monats nach Erreichen der Altersgrenze beginnt. Deine Eingabe bleibt in deinem Browser.

Deine Regelaltersgrenze

67 Jahre

Reguläre Altersrente ab
1. Juni 2052
Bis dahin
–
Mit 45 Beitragsjahren ohne Abschlag ab
1. Juni 2050
Frühestens mit 35 Jahren ab
1. Juni 2048
Abschlag bei diesem Start
14,4 %

Unverbindliche Berechnung nach §§ 35, 36, 236 und 236b SGB VI ohne Sonderfälle (Schwerbehinderung, Vertrauensschutz, Knappschaft). Ob du 35 oder 45 Versicherungsjahre erreichst, steht in deinem Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung.

Renteneintrittsalter nach Jahrgang

Die Regelaltersgrenze steigt seit 2012 schrittweise von 65 auf 67. Für alle, die 1964 oder später geboren sind, ist die Anhebung abgeschlossen:

Altersgrenzen nach §§ 235, 236 und 236b SGB VI
JahrgangRegelaltersgrenzeMit 45 Jahren ohne AbschlagAb 63 mit Abschlag
195866 Jahre64 Jahre10,8 %
195966 Jahre + 2 Mon.64 Jahre + 2 Mon.11,4 %
196066 Jahre + 4 Mon.64 Jahre + 4 Mon.12,0 %
196166 Jahre + 6 Mon.64 Jahre + 6 Mon.12,6 %
196266 Jahre + 8 Mon.64 Jahre + 8 Mon.13,2 %
196366 Jahre + 10 Mon.64 Jahre + 10 Mon.13,8 %
1964 und jünger67 Jahre65 Jahre14,4 %

Der Abschlag in der letzten Spalte gilt, wenn du mit 35 Versicherungsjahren den frühestmöglichen Start mit 63 wählst. Er bleibt lebenslang.

Wann genau beginnt die Rente?

Eine Altersrente beginnt am Ersten des Monats, der auf das Erreichen der Altersgrenze folgt – vorausgesetzt, du stellst den Antrag rechtzeitig. Rechtlich hast du ein Lebensjahr schon am Tag vor deinem Geburtstag vollendet. Daraus folgt eine Besonderheit:

  • Geboren am 15. Mai 1985: 67 Jahre vollendet am 14. Mai 2052 – Rentenbeginn am 1. Juni 2052.
  • Geboren am 1. Mai 1985: 67 Jahre vollendet schon am 30. April 2052 – Rentenbeginn am 1. Mai 2052, einen Monat früher.

Tipp: Stell deinen Rentenantrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Beginn. Kommt er später als drei Monate nach Erreichen der Altersgrenze, beginnt die Rente erst mit dem Antragsmonat.

Rente mit 63: Was kostet der frühe Start?

Mit mindestens 35 Versicherungsjahren („langjährig Versicherte“) kannst du ab 63 in Rente gehen. Für jeden Monat vor deiner Regelaltersgrenze sinkt die Rente um 0,3 % – dauerhaft.

Beispiel Jahrgang 1964: Zwischen 63 und 67 liegen 48 Monate, also 14,4 % weniger Rente. Aus 1.500 € werden 1.284 € – jeden Monat, ein Leben lang. Dazu kommen die Beiträge, die in den vier Jahren nicht mehr fließen.

Den Abschlag kannst du ab 50 durch Sonderzahlungen an die Rentenversicherung ganz oder teilweise ausgleichen. Die Deutsche Rentenversicherung rechnet dir auf Antrag aus, wie viel das kostet.

Rente nach 45 Jahren ohne Abschlag

Wer 45 Beitragsjahre zusammenbekommt („besonders langjährig Versicherte“), geht früher und ohne Abschlag. Für Jahrgang 1964 und jünger liegt diese Grenze bei 65 Jahren. Früher als diese Grenze geht es mit dieser Rentenart nicht.

Mitgezählt werden unter anderem Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, Kindererziehungszeiten bis zum zehnten Geburtstag eines Kindes, Pflegezeiten und in der Regel Zeiten mit Arbeitslosengeld I – nicht aber Bürgergeld-Zeiten. Ob du die 45 Jahre erreichst, siehst du in deinem Versicherungsverlauf.

Länger arbeiten: Zuschlag und Aktivrente

Wer über die Regelaltersgrenze hinaus arbeitet und die Rente noch nicht bezieht, bekommt für jeden Monat 0,5 % Zuschlag – ein Jahr später heißt 6 % mehr Rente, lebenslang.

Hinzuverdienstgrenzen für Altersrenten gibt es seit 2023 nicht mehr. Und seit dem 1. Januar 2026 bleiben bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach der Regelaltersgrenze bis zu 2.000 € Lohn im Monat steuerfrei. Wie das funktioniert, steht auf unserer Seite zur Aktivrente.

Häufige Fragen

01Mit wie viel Jahren gehe ich in Rente, wenn ich 1964 geboren bin?

Mit 67 Jahren. Für alle ab Jahrgang 1964 liegt die Regelaltersgrenze bei 67. Mit 35 Versicherungsjahren ist ein Start ab 63 mit 14,4 % Abschlag möglich, mit 45 Beitragsjahren ab 65 ohne Abschlag.

02Wie hoch ist der Abschlag bei Rente mit 63?

0,3 % für jeden Monat vor der Regelaltersgrenze. Für Jahrgang 1964 und jünger sind das bei Rente mit 63 genau 48 Monate, also 14,4 %. Der Abschlag gilt lebenslang.

03Gibt es die Rente mit 63 noch?

Die abschlagsfreie „Rente mit 63“ nach 45 Beitragsjahren wurde schrittweise auf 65 angehoben. Mit Abschlag kannst du als langjährig Versicherter mit 35 Versicherungsjahren weiterhin ab 63 gehen.

04Darf ich neben der Rente unbegrenzt dazuverdienen?

Bei Altersrenten ja: Die Hinzuverdienstgrenzen sind seit dem 1. Januar 2023 weggefallen – auch bei vorgezogenen Altersrenten. Für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten gelten weiter Grenzen.

05Wann muss ich die Rente beantragen?

Am besten etwa drei Monate vor dem gewünschten Beginn. Die Rente kommt nicht automatisch – du musst sie bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen, online oder in einer Beratungsstelle.

Quellen

  1. § 235 SGB VI – Regelaltersrente (Anhebung der Altersgrenze)
  2. § 236 SGB VI – Altersrente für langjährig Versicherte
  3. § 236b SGB VI – Altersrente für besonders langjährig Versicherte
  4. § 77 SGB VI – Zugangsfaktor (Abschlag und Zuschlag)
  5. § 99 SGB VI – Beginn der Rente
  6. Deutsche Rentenversicherung: Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen

Stand: . Gesetze und Rechengrößen ändern sich – wir aktualisieren diese Seite, sobald neue Werte gelten.

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